SUMIDA: Investor News

Beantwortung der Fragen aus dem Vergleich vom 27. August 2009

29 August 2009

Die VOGT electronic AG hat am 27. August 2009 mit zwei Aktionären zum Zwecke der Beendigung des Anfechtungsverfahrens gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungsvertrag mit der Sumida VOGT GmbH (Landgericht München I, Az.: 5HK O 7215/09) einen Vergleich geschlossen und sich darin verpflichtet, nach Maßgabe des § 131 AktG schriftliche Antworten auf folgende Fragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen:
1. Ist es so, dass ein Aktionär unabhängig von einer Kündigung des Beherrschungsvertrags während eines Spruchverfahrens und in den zwei Monaten danach ein Andienungsrecht hat?

„Ja. Sollte zum Zeitpunkt der Kündigung des Beherrschungsvertrags noch ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung unter dem Beherrschungsvertrag gemäß § 1 Nr. 1 SpruchG anhängig sein, hat ein Aktionär unabhängig von der Kündigung des Beherrschungsvertrags ein Andienungsrecht gemäß § 305 AktG bis zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Spruchverfahren im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.“

2. Die Änderung der Besserungsabrede vor Abschluss und Wirksamwerden des Beherrschungsvertrags war im Interesse der VOGT electronic AG, weil durch die schnellere Bedienung des Besserungsscheins ein steuerlicher Aufwand entsteht, der dann zu einer Steuerersparnis führt. Wie soll eine Steuerersparnis entstehen, wenn VOGT über steuerliche Verlustvorträge in Höhe von EUR 59 Mio. verfügt? Führt die schnellere Bedienung nicht zu einem schnelleren Abfluss von Liquidität und geht das nicht zulasten der VOGT AG? Wie hoch ist der Zinseffekt daraus?

„Die Änderung der Besserungsabrede vor Abschluss und Wirksamwerden des Beherrschungsvertrags war im Interesse der VOGT electronic AG, weil durch die schnellere Bedienung des Besserungsscheins ein steuerlicher Aufwand entsteht, der dann zu einer Steuerersparnis führt. Es stehen keine steuerlichen Verlustvorträge i.H.v. EUR 59 Mio. zur Verfügung. In der VOGT electronic AG sind lediglich EUR 16,7 Mio. Verlustvorträge vorhanden. Diese stehen zudem unter einem hohen steuerlichen Risiko. Die Verlustvorträge sind seit dem Einstieg der Sumida Corporation im Februar 2006 mit dem Risiko behaftet, dass das Finanzamt einen „Mantelkauf“ bejaht, was in der Folge zum Untergang sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender steuerlichen Verlustvorträge führen würde. Nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Mantelkaufs“ grundsätzlich erfüllt. Die steuerlichen Verlustvorträge wurden aus diesem Grund auch im IFRS-Konzernabschluss nicht aktiviert. Die Betriebsprüfung für den Zeitraum 2005 bis 2007 hat zwar bereits begonnen, ist jedoch noch nicht beendet, so dass im Moment noch keine Entscheidung über die Verlustvorträge gefallen ist. Trotzdem wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung für den Beherrschungsvertrag und das Delisting zugunsten der Minderheitsaktionäre vorsorglich davon ausgegangen, dass die Verlustvorträge als Sonderwert zu berücksichtigen sind, damit die Aktionäre durch die noch offene Entscheidung über die Verlustvorträge nicht benachteiligt werden.
Die schnellere Bedienung des Besserungsscheins führt nicht zu einem merklich schnelleren Abfluss von Liquidität, wenn der durch die fehlende Bedienung des Besserungsscheins entstehende Jahresüberschuss ausgeschüttet würde. Würden aus dem Jahresüberschuss allerdings Rücklagen gebildet, könnte es zu einem im Vergleich schnelleren Abfluss von Liquidität kommen.
Ein für die VOGT AG nachteiliger Zinseffekt könnte nur eintreten, wenn der Abfluss von Liquidität durch eine Fremdfinanzierung ausgeglichen werden müsste. Die Höhe eines solchen Zinseffekts lässt sich konkret nicht ermitteln, weil dies von vielen verschiedenen Faktoren abhängt, die heute nicht vollständig bekannt sind. Der negative Zinseffekt wäre aber aller Vorrausicht nach niedriger als die etwaige Steuerzahlung.“

3. Warum konnte der Vorstand auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 19. März 2009 durch Wirksamwerden des Beherrschungsvertrags erwartete Synergieeffekte nicht quantifizieren?

„Der Vorstand der Gesellschaft kam im Rahmen der Vorbereitung des Beherrschungsvertrags zu dem Ergebnis, dass bei der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Sumida-Gruppe in bestimmten Bereichen erhebliche Synergiepotentiale bestehen. Die Bereiche, in denen Synergiepotentiale bestehen, wurden im gemeinsamen Bericht des Vorstands der VOGT electronic AG und der Geschäftsführung der Sumida VOGT GmbH über den Beherrschungsvertrag erläutert. Für eine exakte Berechnung bestand zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung am 19. März 2009 noch keine hinreichende Tatsachengrundlage, weil sich die genaue Ausgestaltung der geplanten Zusammenarbeit erst im Rahmen der – mittlerweile begonnenen – Umsetzung zeigt. Da die Synergiepotentiale nur durch Abschluss eines Beherrschungsvertrags gehoben werden können, entschieden sich der Vorstand und die Sumida VOGT GmbH u.a. für den Abschluss des Beherrschungsvertrags.“

Weitere Information über die VOGT electronic AG finden Sie im Jahresabschluss 2008 der VOGT electronic AG und im Konzernabschluss 2008 des VOGT electronic Konzerns



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